Wird in einem Abschnitt der Gewässerraum gemäss Schritt 2 im folgenden Schritt 3 erhöht oder in Schritt 4 angepasst (reduziert, asymmetrisch angeordnet oder mit bestehenden Vorgaben harmonisiert), oder soll ein Verzicht auf den Gewässerraum festgelegt werden, führen Sie als letzten Schritt eine Interessenabwägung durch. Die Interessenabwägung ist in der Begründung für den ausgeschiedenen Gewässerraum in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Aus dem Resultat der Interessenabwägung ergibt sich, ob der ausgeschiedene Gewässerraum rechtmässig, zweckmässig und verhältnismässig ist. Trifft dies zu, kann der Gewässerraum ausgeschieden werden.
Andernfalls prüfen Sie anhand der Schritte 3 bis 4 iterativ mögliche Alternativen.
Die Interessenabwägung erfolgt grundsätzlich für jeden relevanten Abschnitt einzeln und gliedert sich in die vier Schritte Interessenermittlung, Interessenbewertung, Interessenabwägung und Entscheid. Ist im Rahmen der Schritte 3 und 4 keine Erhöhung oder Anpassung (Reduktion, asymmetrische Anordnung, Harmonisierung mit bestehenden Vorgaben) des minimalen Gewässerraums angezeigt (es wird der Gewässerraum gemäss Schritt 2 ausgeschieden), ist keine Interessenabwägung erforderlich. In diesem Fall reicht im Rahmen der Schlussprüfung eine kurze Begründung (gemäss dem vierten Schritt «Entscheid», dass der minimale, symmetrisch angeordnete Gewässerraum recht- und zweckmässig ist.
Folgender Nachweis ist für die Interessenermittlung zu erbringen.
Nachweis
Die Interessenermittlung erfolgte bereits in der Vorbereitung im Rahmen der Grundlagenermittlung und der Beurteilung der Betroffenheit verschiedener Interessen.
Entscheidungsgrundlagen
Weitere Hilfsmittel
- Tabelle «Schlussprüfung»
(bitte Hinweis* beachten!)
*Hinweis: Die Tabelle «Schlussprüfung» soll als Hilfestellung im Prozess der Interessenabwägung dienen und ist kein obligatorischer Bestandteil des Schlussdossiers. Der Planungsträger ist frei, die Schlussprüfung in einer anderen geeigneten Form zu dokumentieren.