FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL
Handelt es sich um ein natürliches stehendes Gewässer ≥ 0,5 ha?
Für stehende natürliche Gewässer mit einer Wasserfläche, die mindestens 0.5 ha gross ist, wird der Gewässerraum nach Art. 41b GSchV ausgeschieden.
Für stehende natürliche Gewässer mit einer Wasserfläche, die mindestens 0.5 ha gross ist, wird der Gewässerraum nach Art. 41b GSchV ausgeschieden.
Sie prüfen, ob der auszuscheidende Gewässerraum mit bestehenden Vorgaben (soweit recht- und zweckmässig) harmonisiert werden kann.
Das Ziel ist dabei, eine Vereinfachung herbeizuführen, indem möglichst nur noch eine Vorgabe massgebend für den Vollzug ist.
Folgende Vorgaben sind zu prüfen: