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Author: jzu@ebp.ch

Schritt 4: Anpassung – Nachweis Hochwasserschutz

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist eine Reduktion aus Sicht Hochwasserschutz möglich?

Falls sich der Gewässerabschnitt in dicht überbautem Gebiet befindet, prüfen Sie als nächstes, ob der Hochwasserschutz im angestrebten reduzierten Gewässerraum gewährleistet ist.

Dazu klären Sie zuerst, ob aufgrund der Gefahrenkarte oder einer punktuellen Gefahrenabklärung eine Hochwassergefährdung vorhanden ist und ob im reduzierten Gewässerraum der Hochwasserschutz sichergestellt werden kann.

Nachweis ohne Hochwassergefährdung

Für eine Reduktion muss nachgewiesen werden, dass im reduzierten Gewässerraum ein HQ100/HQ300 inkl. Freibord abgeleitet werden kann. Eine bestehende Mauersituation darf in Ausnahmefällen (z.B. städtische Zentren mit historisch gewachsenen Mauersituationen) berücksichtigt werden (vgl. Grafik). Zum Gewässerraum zugehörend ist dabei ein beidseitiger Unterhaltsstreifen (im Sinne eines Arbeitsraums für den Unterhalt/Sanierung der Ufermauern sowie eines Konsultationsperimeters bei baulichen Veränderungen im Nahbereich der Ufermauern) von 3 Metern. Ist das Freibord ungenügend, ist eine Querprofilbetrachtung gemäss Schritt 3 «Hochwasserschutz» vorzunehmen.

Querprofilbetrachtung Nachweis ohne Hochwassergefährdung

Nachweis bei Hochwassergefährdung

Bei einer vorhandenen Hochwassergefährdung ist der Gewässerraum grundsätzlich mindestens auf die Breite gemäss Schritt 2 («Minimaler Gewässerraum») auszuscheiden, es sei denn, aus der Querprofilbetrachtung in Schritt 3 («Hochwasserschutz») resultiert ein höherer Raumbedarf als die Breite gemäss Schritt 2 («Minimaler Gewässerraum»). In diesem Fall ist mindestens der ermittelte Raumbedarf gemäss Schritt 3 («Hochwasserschutz») auszuscheiden.

Eine Reduktion des Gewässerraums unter die Breite gemäss Hochwasserschutzkurve ist in der Regel nur möglich, wenn ein Wasserbauprojekt auf Stufe Vorprojekt vorliegt, welches nachweist, dass die Durchleitung eines HQ100 plus Freibord resp. eines HQ300 plus Freibord (inkl. Berücksichtigung Gewässerunterhalt) im reduzierten Gewässerraum sichergestellt ist.

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

Schritt 4: Anpassung – Asymmetrische Anordnung

FRAGESTELLUNG

Ist eine asymmetrische Anordnung möglich?

Zuerst klären Sie, ob aufgrund der lokalen Gegebenheiten eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums sinnvoll sein könnte. Ist dies der Fall, wird der in Schritt 2 oder 3 bestimmte Gewässerraum ausgeschieden und asymmetrisch angeordnet.

Nachweis

Es muss der Nachweis erbracht werden, dass durch eine asymmetrische Anordnung in der Summe eine bessere Lösung resultiert. Dazu müssen die folgenden Kriterien geprüft werden:

  • Der Hochwasserschutz inkl. Gewässerunterhalt ist gewährleistet (zwingende Voraussetzung).
  • Es wird ein Mehrwert bei der Revitalisierung geschaffen.
  • Die Artenvielfalt wird gefördert und die ökologische Vernetzung verbessert.
  • Der Anordnungsspielraum bei bestehenden Bauten und Anlagen (z. B. bei einseitiger Bebauung entlang des Gewässers oder grösseren Baulücken) wird genutzt.

Schritt 4: Anpassung – Dicht überbaut

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um dicht überbautes Gebiet?

Nachdem geprüft wurde, ob der Gewässerraum asymmetrisch angeordnet werden kann, klären Sie, ob sich der Gewässerabschnitt in dicht überbautem Gebiet befindet. Wenn dies nicht der Fall ist, ist keine Reduktion möglich, und es gilt der in Schritt 2 oder 3, allenfalls asymmetrisch gemäss Schritt 4, bestimmte Gewässerraum.

Der Nachweis, dass ein Gewässerabschnitt in dicht überbautem Gebiet liegt, ist nur dann vollständig und detailliert zu erbringen (gemäss Vorlage Anhang «Beurteilung dicht überbaut, nicht dicht überbaut»), wenn der minimale Gewässerraum gemäss Schritt 2 an diesem Abschnitt auch reduziert wird resp. die Absicht für eine Reduktion besteht. Für Abschnitte, an denen nicht vordergründig die Absicht besteht, den minimalen Gewässerraum gemäss Schritt 2 zu reduzieren, ist anhand einer groben Einschätzung lediglich eine Tendenz für «dicht überbaut» oder «nicht dicht überbaut» anzugeben und das Ergebnis in der Tabelle Herleitung und Resultate und im Anhang «Beurteilung dicht überbaut, nicht dicht überbaut» und im Anhang «Beurteilung dicht überbaut, nicht dicht überbaut» aufzuführen.

Bei eingedolten Fliessgewässern, WR-Kanälen (offen und eingedolt), WR-Weihern sowie stehenden Gewässern < 0,5 ha ist eine Reduktion fallweise auch möglich, wenn sich das Gewässer nicht im dicht überbauten Gebiet befindet.

Sofern in Schritt 3 aufgrund eines Revitalisierungspotenzials oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes ohne weiteren Nachweis auf den Gewässerraum nach Biodiversitätskurve erhöht wurde, ist eine Reduktion in Schritt 4 bis auf den nachweislich zu ermittelnden, mindestens erforderlichen Raumbedarf zur Umsetzung von Revitalisierungsmassnahmen resp. zur Erfüllung der Anforderungen an den Natur- und Landschaftsschutz (vgl. Schritt 3) zulässig. Die Breite gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV (Hochwasserschutzkurve) darf dabei in der Regel nicht unterschritten werden.

Nachweis

Für den Nachweis, ob es sich um dicht bebautes Gebiet handelt, müssen die Gerichtspraxis sowie die Indizien aus der Verwaltungspraxis des Kantons Zürich (abgeleitet aus der Rechtsprechung/Rechtspraxis) bezüglich «dicht überbaut» berücksichtigt werden:

Grundsätze

  • Der Begriff des dicht überbauten Gebiets stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des Bundesrechts dar, den es nach einheitlichen Massstäben zu konkretisieren gilt. Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen (Bundesgerichtsentscheid Dagmarsellen (BGE 140 II 428)). Der Anstoss zu dieser Regelung ging von den Kantonen aus, um zu verhindern, dass städtische Quartiere oder die Städte und Dörfer entlang grosser Gewässer neu in den Gewässerraum fallen. Ermöglicht werden sollen eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung, z.B. durch das Füllen von Baulücken. Ob ein dicht überbautes Gebiet vorliegt, zeigt eine Prüfung im Einzelfall (Bundesgerichtsentscheid Dagmarsellen (BGE 140 II 428)).
  • Eine «weitgehende» Überbauung gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG ist für die Definition von «dicht überbaut» nicht ausreichend.
  • Der Betrachtungsperimeter darf nicht zu eng gefasst werden, da eine sachgerechte Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraussetzt (Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon I (BGE 139 II 470), Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon II (BGE 140 II 437)). Planungsperimeter ist – zumindest in kleineren Gemeinden – in der Regel das Gemeindegebiet (Bundesgerichtsentscheid Dagmarsellen (BGE 140 II 428)). Ansonsten muss sich der zu wählende Perimeter logisch abgrenzen lassen (Strassengeviert, Topographie, Bebauungsmuster). In Seegemeinden etwa erscheint es richtig, den Fokus auch auf das Gebiet landseitig der Seestrasse zu legen (Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon I (BGE 139 II 470), Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon II (BGE 140 II 437)).
  • Massgebend ist das Land entlang der Gewässer und nicht das Siedlungs- und Baugebiet als Ganzes (Bundesgerichtsentscheid Dagmarsellen (BGE 140 II 428), Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon I (BGE 139 II 470), Bundesgerichtsentscheid Rüschlikon II (BGE 140 II 437), verdeutlicht in Bundesgerichtsentscheid Oberrüti (BGer_1C_444_2015)). Allerdings muss immer auch beachtet werden, wo sich der zu untersuchende Abschnitt entlang eines Gewässers innerhalb der gesamten Siedlungsstruktur befindet. Liegt der Abschnitt peripher, d.h. am Rand des Siedlungsgebiets, spricht dies gegen das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets. Liegt der zu untersuchende Abschnitt hingegen im Hauptsiedlungsgebiet der betroffenen Gemeinde, d.h. in ihrem geographischen oder planerischen Zentrum oder in Entwicklungsschwerpunkten, so spricht dies für das Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets.
  • Für die Qualifikation als «dicht überbaut» genügt es nicht, wenn ein Fliessgewässer oder Seeufer verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten im fraglichen Abschnitt beschränkt sind. Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und ist unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden resp. freizuhalten.

Folgenden Indizien geben Hinweise, ob ein Grundstück/Gebiet als «dicht überbaut» qualifiziert werden kann:

  • Das zur Bebauung geplante Grundstück/Gebiet befindet sich im Hauptsiedlungsgebiet der betroffenen Gemeinde (z.B. Kernzonen, Zentrumszonen, Zentrumsgebiete, i.d.R. KOBI).
  • Das zur Bebauung geplante Grundstück ist nicht durch landwirtschaftliche Nutzflächen vom Hauptsiedlungsgebiet abgegrenzt (i.d.R. durch landwirtschaftliche Nutzflächen abgegrenzt sind z.B. Weilerkernzonen).
  • Das zur Bebauung geplante Grundstück bildet eine Baulücke.
  • Das zur Bebauung geplante Grundstück/Gebiet ist für eine bauliche Verdichtung prädestiniert oder entspricht einer planerisch erwünschten Siedlungsentwicklung (z.B. kantonales oder regionales Zentrumsgebiet, Zentrumszone).
  • Das zur Bebauung geplante Grundstück/Gebiet liegt in einer Zone mit hoher Ausnützung.
  • Das zur Bebauung geplante Gebiet ist bereits weitgehend mit Bauten und Anlagen überstellt.
  • Die Grundstücke in der Umgebung sind baulich weitgehend ausgenützt.
  • Das Vorhaben tangiert keine bedeutenden, siedlungsinternen Grünräume.
  • Es sind keine grösstenteils naturbelassene Ufervegetation bzw. grosse Grünflächen entlang des Ufers vorzufinden.
  • Bauten und Anlagen grenzen direkt ans Ufer.

Entscheidungsgrundlagen

Es gibt zurzeit keine abschliessende Definition von «dicht überbautem» Gebiet. Die nachfolgenden Grundlagen können aber zur Entscheidung konsultiert werden.

Schritt 3: Gewässernutzung

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist der minimale Gewässerraum aus Sicht der Gewässernutzung ausreichend?

Um zu bestimmen, ob der minimale Gewässerraum aus Sicht Gewässernutzung ausreichend ist oder nicht, betrachten Sie die Themen Wasserkraftwerke, Anlagen zur Sanierung der Wasserkraft und Erholungsnutzung.

Nachweis

Der Nachweis muss folgende Kriterien berücksichtigen:

Wasserkraftwerke

Berücksichtigung von bestehenden und geplanten Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft.

Anlagen zur Sanierung der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung

Berücksichtigung der nötigen Anlagen für die Wiederherstellung der Fischwanderung und des Geschiebetriebs und zur Verhinderung oder Reduktion von Schwall und Sunk.

Stellenwert Erholungsnutzung

Berücksichtigung des Stellenwertes des Gewässerraums für Erholungsnutzungen in dicht überbauten Gebieten und periurbanen Räumen (z. B. anhand des berechneten Versorgungsgrads).

Bezug der Erholungsnutzung zum Gewässer

Berücksichtigung von naturnahen Erholungseinrichtungen und dem Nutzungsbezug zwischen Anlage und Gewässer entlang von Gewässern unter Einbezug des übergeordneten landschaftlichen Kontextes des Gewässers.

Koordination Erholungs- und Naturschutzanliegen

Differenzierte Anordnung und Ausgestaltung von Erholungsflächen in Bezug auf deren Nutzung (je urbaner desto intensiver) und Rücksichtnahme auf störungsanfällige Naturräume. Bei Konflikten ist die Standortgebundenheit zu berücksichtigen: Muss die ausgewählte Erholungsnutzung am Wasser stattfinden oder ist sie auch an einem anderen Ort möglich?

Entscheidungsgrundlagen

Weitere Hilfsmittel

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Beurteilung Raumbedarf

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Beurteilung des Raumbedarfs aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz: Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Falls der Raumbedarf aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz für einen Abschnitt mit Revitalisierungspotenzial, einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt oder ein Abschnitt in einem Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan nicht durch eines der vorherigen Kriterien gesichert ist, muss individuell beurteilt werden, ob der minimale Gewässerraum ausreichend ist.

Nachweis

Um den Raumbedarf aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz zu beurteilen, werden folgende Themen untersucht:

Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften

Berücksichtigung des Stellenwertes des Gebietes in Bezug auf die Erfüllung der natürlichen Funktionen des Gewässers gemäss Einschätzung (Vorranggebiete, vorhandene Bestandsaufnahmen, bekannte Probleme, Dringlichkeit Handlungsbedarf) und gemäss potenzieller Bedeutung des Gewässers im kantonalen, regionalen und kommunalen Kontext.

Naturnahe Strukturvielfalt in den Lebensräumen

Berücksichtigung und Würdigung des Artenschutzes und der Artenförderung in Bezug auf die Bedeutung des Gewässers als Lebensraum und Vernetzungskorridor für geschützte Arten.

Räumlich-funktionale Betrachtung über das Gesamtgebiet

Beurteilung, Darstellung und Einbettung des fraglichen Abschnittes in das gesamte Gewässer- und Lebensraumsystem.

Vernetzung der Lebensräume (Längs- und Quervernetzung)

Berücksichtigung der Bedeutung von an den Uferbereich angrenzenden, naturnahen Lebensräumen für die ökologische Funktion des Gewässers sowie Berücksichtigung der grossräumigen biologischen Durchlässigkeit im Gewässer zur Sicherstellung der Längs- und der Quervernetzung.

Transport Wasser und Geschiebe

Berücksichtigung des Zustandes und des allfälligen Handlungsbedarfs bezüglich Wassertransport und Geschiebehaushalt.

Dynamische Entwicklung des Gewässers

Berücksichtigung des Zustandes und des allfälligen Handlungsbedarfs bezüglich dynamischer Entwicklung des Gewässers.

Landschaftsbild

Berücksichtigung der körperlich-sinnlichen Dimension, der ästhetischen Dimension und der Identifikationsfunktion der Landschaft im betrachteten Perimeter.

Neobiota

Berücksichtigung von Neobiota-Standorten und deren Bekämpfbarkeit.

Entscheidungsgrundlagen

National:
Kantonal:
Regional und kommunal:
Weitere:
  • Konzepte zu Arten- und Lebensraumförderung
  • Vorhandene Lebensraum- und Arteninventare

Weitere Hilfsmittel

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Massnahmenvorschläge Revitalisierung

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Sind Massnahmenvorschläge aus der Revitalisierungsplanung oder Vorgaben aus Revitalisierungsprojekten vorhanden?

Sofern Massnahmenvorschläge aus der Revitalisierungsplanung oder Vorgaben aus Revitalisierungsprojekten vorhanden sind, welche im Rahmen der Gewässerraumausscheidung ausreichend vertieft werden können und daraus der für die Revitalisierung nötige Raum ermittelt werden kann, ist keine Abklärung zum Natur- und Landschaftsschutz notwendig.

 

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Raumbedarf

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ist der Raumbedarf durch die Biodiversitätskurve oder ein Fachgutachten Gewässerraum gesichert?

Sofern der Raumbedarf durch die Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) oder durch die Vorgaben gemäss Fachgutachten Gewässerraum gesichert ist, ist keine Abklärung zum Natur- und Landschaftsschutz notwendig.

Entscheidungsgrundlagen

Fachgutachten Gewässerraum für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter:

Schritt 3: Natur- und Landschaftsschutz – Abklärung notwendig?

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Handelt es sich um einen Abschnitt mit Revitalisierungspotenzial, einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan?

Zur Abklärung des Raumbedarfs aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz ist unter Umständen ein Fachgutachten notwendig. Dies betrifft jedoch nur einen kleinen Teil der Gewässer.

Für Abschnitte, die weder Revitalisierungspotenzial noch eine wenig beeinträchtigte, naturnahe oder natürliche Ökomorphologie aufweisen und sich nicht in einem Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan befinden, ist keine Abklärung zum Natur- und Landschaftsschutz notwendig.

Schritt 3: Revitalisierung – Ermittlung Raumbedarf

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Ermittlung des Raumbedarfs aus Sicht Revitalisierung: Ist der minimale Gewässerraum ausreichend?

Beabsichtigt der Planungsträger die Ausscheidung eines geringeren Gewässerraums als die Biodiversitätskurve oder das Fachgutachten Gewässerraum vorgibt, muss der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung ermittelt werden.

Nachweis

Der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung wird wie folgt ermittelt:

  • Sofern Massnahmenvorschläge aus der Revitalisierungsplanung, aus Vorstudien oder aus einem Vorprojekt vorhanden sind, müssen diese vertieft und der für die Revitalisierung nötige Raumbedarf ermittelt werden.

Wenn der minimale Gewässerraum gemäss Schritt 2 nicht ausreichend ist, muss der erforderliche erhöhte Gewässerraum bestimmt werden.

Liegen keine Massnahmenvorschläge vor, ist der Gewässerraum nach Biodiversitätskurve auszuscheiden, oder es ist eine Beurteilung aus Sicht Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen.

Schritt 3: Revitalisierung – Unterschreitung Biodiversitätskurve

FRAGESTELLUNGHILFSMITTEL

Besteht die Absicht, den Gewässerraum gemäss Biodiversitätskurve zu reduzieren?

An Gewässerabschnitten mit Potenzial für eine Revitalisierung sowie an wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitten ist ohne weiteren Nachweis mindestens der Gewässerraum nach Biodiversitätskurve (Art. 41a Abs. 1 GSchV) oder, bei Gewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite über 15 Metern, gemäss den Anforderungen aus dem entsprechenden Fachgutachten Gewässerraum auszuscheiden.

Für ein Unterschreiten der Biodiversitätskurve oder ein Abweichen von den Anforderungen aus dem Fachgutachten Gewässerraum muss der Raumbedarf aus Sicht Revitalisierung ermittelt werden.

Entscheidungsgrundlagen

Fachgutachten Gewässerraum für Fliessgewässer mit natürlicher Sohlenbreite > 15 Meter: